
des Schützenvereins Elisabethfehn e.V.
Schützenverein Elisabethfehn e. V. von 1950
Sein Sitz ist in Elisabethfehn. Er ist beim Amtsgericht in Cloppenburg im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere des Schießsports, sowie Pflege des Volks- und Brauchtums.
Daneben hat er als Aufgabe, die Förderung des Gemeinschaftslebens im Ortsteil Elisabethfehn der Gemeinde Barßel.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein führt als Mitglieder: Aktive und passive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
Zur Aufnahme eines Mitglieds ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied erhält auf Verlangen diese Satzung. Die Satzung wird in der Aufnahmeerklärung anerkannt.
Mitglieder die sich im Verein besonderer Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein ideell oder materiell fördern will, ohne aktiv am Vereinsleben teilnehmen zu wollen. Nehmen sie an den Veranstaltungen teil, so haben sie kein Stimmrecht.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die vereinseigenen Anlagen bei Sport- und Traditionsveranstaltungen zu benutzen. Näheres regelt die Standordnung und die Festordnung.
Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein nach besten Kräften zu fördern die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz wiederholter Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung festgelegt.
Vorstand gem. §26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind
Zur gesetzlichen Vertretung des Vereins ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende jeweils gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer berechtigt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Als weitere Verwaltungsorgane sind von der Mitgliederversammlung zu wählen:
Dem Vorstand und den Verwaltungsorganen obliegt es, zur Erledigung weiterer Aufgaben im Vereinsleben einzelne Ausschüsse vorzuschlagen und von der Mitgliederversammlung wählen zu lassen.
Der Vorstand, sämtliche Verwaltungsorgane des Vereins sowie die Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
An keinem Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil oder Zuwendungen gezahlt werden. Es dürfen keine Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, geleistet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung aus.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und beschließt in allen Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes und der Ausschüsse hinausgehen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Wahlen finden durch Abgaben von Stimmzetteln statt, sofern eine andere Abstimmungsart einen Widerspruch erfährt.
Jedes anwesende Mitglied ab 16 Jahren hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Versammlungsleiter ernennt die Stimmenzähler.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Viertelkalenderjahr in Elisabethfehn statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Schaukasten des Vereins am Schießstand mit einer Frist von zwei Wochen. Daneben sollen alle Mitglieder schriftlich eingeladen werden, wobei diese Form der Einberufung auf ihre Wirksamkeit jedoch keinen Einfluss hat.
Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Über die Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichenen ist. Das Protokoll muss den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn 20% der Mitglieder diese verlangen.
Die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung finden hierfür Anwendung.
§ 11 Rechnungswesen und Kassenführung
Der Kassenwart/wartin führt die Kasse.
Die Jahresrechnung muss von zwei Rechnungsprüfern / Kassenprüfern, die in der Mitgliederversammlung zu wählen sind, geprüft werden.
§ 12 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
A: Änderung der Vereinssatzung
B: Auflösung, bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen ihn weiterzuführen.
In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Die Auflösung, bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber vorsieht. Die Auflösung bzw. Verschmelzung ist rechtskräftig, wenn in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die einen Monat nachdem stattfindet, nochmals wie vor beschlossen wird.
§ 13 Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung, bzw. Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 22.02.2008 beschlossen.
Die bisherige Satzung tritt somit außer Kraft.
2. Vorsitzende
Anita Pastoor
| Anhang | Größe |
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| Satzung Schuetzenverein Elisabethfehn e.V.pdf | 104.67 KB |